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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Stand: Juni 2026

1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der B&D Kleintransporte KG (nachfolgend „Auftragnehmer") und ihren Kunden (nachfolgend „Auftraggeber") im Bereich Kleintransporte und Paketzustellung.

2. Vertragsgegenstand

Der Auftragnehmer erbringt Transport- und Zustelldienstleistungen im Rahmen der GLS-Partnerschaft sowie eigenständige Kleintransporte. Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus der jeweiligen Auftragsbestätigung.

3. Preise und Zahlungsbedingungen

Alle Preise verstehen sich in Euro, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Zahlungen sind, sofern nicht anders vereinbart, innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig.

4. Leistungserbringung

Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur sorgfältigen und termingerechten Ausführung der übernommenen Aufträge. Die Zustellung erfolgt im Rahmen der GLS-Standards mit einer Zustellquote von über 99%.

5. Haftung

Der Auftragnehmer haftet für Schäden nach den gesetzlichen Bestimmungen. Bei GLS-Paketzustellungen gelten die Haftungsregelungen der GLS Austria GmbH. Für eigenständige Kleintransporte haftet der Auftragnehmer bis zur Höhe des Warenwertes, maximal jedoch 10.000 EUR pro Schadensfall.

6. Höhere Gewalt

Bei Eintritt höherer Gewalt (Naturkatastrophen, Streik, behördliche Anordnungen etc.) verlängern sich Lieferfristen angemessen. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich informieren.

7. Datenschutz

Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich im Rahmen der Auftragserfüllung und gemäß der gesetzlichen Vorschriften. Details entnehmen Sie bitte unserer Datenschutzerklärung.

8. Gerichtsstand und anwendbares Recht

Es gilt österreichisches Recht. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Klagenfurt am Wörthersee.

9. Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.